Max Philipp Klüpfel
Rechtsanwalt
18.12.2024
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Artikel

Alle Jahre wieder – die regelmäßig unterschätzten hohen Anforderungen an der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke

Alle Jahre wieder – die regelmäßig unterschätzten hohen Anforderungen an der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke

Marken haben für Unternehmen einen sehr hohen Wert, da sie unverzichtbare Funktionen erfüllen. Sie schaffen Vertrauen und fördern die Loyalität von Kunden und Geschäftspartnern. Marken ermöglichen die Identifikation mit dem Unternehmen, grenzen es von Wettbewerbern ab und bieten (potenziellen) Kunden eine sichere Entscheidungsgrundlage.

Aus diesem Grund ist jedem Unternehmen, unabhängig von Größe und Branche, dringend anzuraten, eine unverwechselbare Marke zu entwickeln und diese in den relevanten Märkten zu schützen. Nur so kann das Zeichen exklusiv genutzt und eine starke Marke aufgebaut werden.

Eine Marke muss bzw. sollte aber nicht nur angemeldet und eingetragen werden - sie muss, jedenfalls bei deutschen und EU-Marken, spätestens fünf Jahre nach der Eintragung auch tatsächlich für die entsprechenden Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt werden.

Eine bemerkenswerte Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) vor wenigen Monaten hat erneut deutlich gemacht, dass bei der Frage der rechtserhaltenden Benutzung selbst große Unternehmen erhebliche Probleme mit den hohen Anforderungen des deutschen und europäischen Markenrechts an die sog. „rechtserhaltende Benutzung“ haben.

In der „Monster“-Entscheidung (Az. 30 W (pat) 78/21) entschied das BPatG, dass der Energy-Drink-Hersteller Monster Energy Company die rechtserhaltende Benutzung seiner eingetragenen Wortmarke EUTM Nr. 002 784 486 „Monster“ in der EU bzw. in diesem Fall in Deutschland nicht hinreichend darlegen konnte - mit der Folge, dass das BPatG den Widerspruch der Monster Energy Company gegen eine Wort-/Bildmarkenanmeldung (IR Nr. 1352854)

unter anderem wg. fehlendem Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung zurückwies.

Was war passiert?

Die Monster Energy Company hatte eine Reihe von Unterlagen (samt Eidesstattlichen Versicherungen) vorgelegt, die die rechtserhaltende Benutzung ihrer Wortmarke „Monster“ nachweisen sollten, nämlich wie folgt:

Das BPatG stellte fest, dass die grafische Gestaltung des Schriftzugs und das verwendete Krallenelement zusammen eine eigene, besondere Wirkung entfalten und nicht mehr mit der ursprünglichen Wortmarke identifiziert werden könnten.

Aber auch wenn man nur von den Wortelementen in der Form Zeichen

bzw.

ausgehen würde, hat das BPatG verneint, dass es sich hierbei um eine rechtserhaltende Benutzung der eingetragenen Wortmarke „MONSTER“ handle.

Zwar wird eine in der amtlichen Standardschrift eingetragene Wortmarke bei einer Wiedergabe in einer anderen Standardschrift in aller Regel nicht rechtsschädlich beeinflusst. Bei den hier vorliegend verwendeten Schriftzug handelt es sich jedoch laut dem BPatG nicht um eine gängige Schrifttart, die keinen Einfluss auf die Unterscheidungskraft der Wortmarke hätte (vgl. BPatG ,Beschluss vom 23. August 2024 – 30 W (pat) 78/21, Rn 75).

Vielmehrbestünden die benutzten Zeichen

bzw.

„[…]aus einer markanten, runenartig anmutenden Schrift, die der benutzten Formeinen eigenen Charakter verleiht. Das gilt insbesondere für das Zeichenelement
Darin wird das leicht gezackte, im unteren Bereich eherrundliche und oben abgeflachte Element in der Mitte durch einen senkrechtenStrich durchbrochen. […]. Dieses Gebilde ist schon nicht ohne weiteres als Buchstabe erkennbar, sondern erscheint dem Betrachter zunächst als Fantasiezeichen. Zwar wird der Verkehr nach einiger, wenn auch eher kurzer Überlegung dahin kommen, dass es sich um einen Fantasiebuchstaben handelt, der eine Lesart des Zeichens […] wie „MÜNSTER“ oder – nach weiterer kurzer Überlegung vielleicht naheliegender – „MONSTER“ gestattet. Auf Anhieb und ohne weiteres erkennbar ist dies aber nicht. Die übrigen Buchstaben sind runenartig stilisiert, und zeichnen sich durch ungewöhnliche Proportionen der einzelnen Buchstaben, z.B. durch die ungleiche Länge der Schenkel […], sowie ungleiche Rundungen […] aus.“

    - BPatG, Beschluss vom 23. August 2024 – 30W (pat) 78/21, Rn 76.

Auf dieser Grundlage kam das BPatG zudem Ergebnis, dass die vorgelegte Benutzungsform keine rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke „Monster“ darstellen könne. Denn die grafische Gestaltung gehe über eine bloße Verzierung hinaus und entfalte damit eine eigene kennzeichnende und prägende Wirkung. Dieser eigenständige Bildcharakter führt dazu, dass der Verkehr die benutzte Form im Gesamteindruck nicht mehr mit der eingetragenen Wortmarke "MONSTER" gleichsetzt (vgl. BPatG, Beschluss vom 23. August 2024 – 30 W (pat) 78/21, Rn 77).

Praxishinweisfür Markeninhaber

Die Praxis zeigt immer wieder, dass Unternehmen die Komplexität des Benutzungsnachweises unterschätzen, was letztlich zu unliebsamen Überraschungenführen kann. Nahezu jedes Jahr gibt es mindestens eine, wenn nicht mehrere, prominente Entscheidungen der Ämter/Gerichte, in denen ein (nicht selten großes) Unternehmen die rechtserhaltende Benutzung einer bestimmten Marke nicht ausreichend nachweisen konnte - was das Thema „rechtserhaltende Benutzung“ für Markeninhaber zu einem Dauerbrenner machen dürfte.

Markeninhabern ist daher dringend zu empfehlen, die Art und Weise der Benutzung ihrer Marken regelmäßig zu überprüfen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und ggf. die Dokumentation anzupassen/zu verbessern bzw. - sofern bisher keine Dokumentationerfolgt ist - diese schnellstmöglich nachzuholen und im Unternehmen zu etablieren.

Unternehmen sollten u.a. sicherstellen, dass

·   jede Benutzung ihrer Marken umfassend und aussagekräftig dokumentiert und archiviert wird, um im Streitfall die Benutzung ihrer Marke ausreichend nachweisen zukönnen. Andernfalls droht dem Markeninhaber im schlimmsten Fall die Löschung seiner Marke. Dies kann ein wirtschaftliches Fiasko bedeuten und letztlich zum Verlust der Ausschließlichkeitsrechte an der Marke führen - und all die Zeit, Mühe und Kosten, die in den Aufbau der Marke investiert wurden, wären umsonst gewesen.

 ·  ihre Marken so benutzt werden, wie sie eingetragen wurden. Bei Wortmarken ist und bleibt der Schutzumfang am größten, da das Wort als solches geschützt ist –leichte grafische Ausgestaltungen / Stilisierungen sind deshalb grundsätzlichmöglich.

Wird eine Wortmarke jedoch in einer ungewöhnlichen oder stark stilisierten Schriftart verwendet, besteht ein nicht zu unterschätzendes Risiko, dass eine solche besonders stilisierte Benutzung der Wortmarke vor den Ämtern oder Gerichten nicht als rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke angesehen wird. Diesem Risiko kann gegebenenfalls dadurch begegnet werden, dass neben der (nach wie vor präferierten) Wortmarke auch die konkrete Benutzungsform als z.B. Wort-/Bildmarke angemeldet wird.

Haben Sie Fragen zur Benutzung von Marken und deren Dokumentation/Archivierung oder zu anderen markenrechtlichen Themen? Wir stehen Ihnen gerne mit unserer Fachexpertise jederzeit zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Abschließender Hinweis: Das BPatG hat in der oben gezeigten Entscheidung noch weitere Gründe angeführt, weshalb der Widerspruch letztlich insgesamt zurückgewiesen wurde -diese spielen jedoch für die Thematik „rechtserhaltende Benutzung einer Marke“ keine entscheidende Rolle, weshalb der Verfasser dieses Beitrages darauf nicht weiter eingeht - die ausführliche Begründung der Entscheidung des BPatG ist öffentlich zugänglich.